Körperbezogene Pflegemaßnahmen SGB XI
Anders als der Name Pflegesachleistungen vermuten lässt, sind dies nicht beispielsweise Hilfsmittel (= Sachen), sondern die Leistungen der ambulanten Pflegedienste. Die Sachleistungen werden in der Wohnung des Pflegebedürftigen bzw. überall dort erbracht, wo sich der Pflegebedürftige aufhält. Die Pflegedienste rechnen die Sachleistungen bis zur Leistungsgrenze der Pflegeversicherung direkt mit den Pflegekassen ab.
Körperbezogene Pflegemaßnahmen
Leistungen zu den Bereichen Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Kämmen, Zahnpflege sowie An- und Auskleiden), Ernährung (Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Hilfe beim Essen und Trinken, ggfls. Sondenernährung; nicht Kochen), Mobilität (Positionswechsel im Bett, Umsetzen, Sitzen, Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen; Leistung nur ausnahmsweise auch außerhalb der Wohnung), sowie Hilfen bei Ausscheidungen (Hilfen bei der Benutzung einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harn- und/oder Stuhlinkontinenz (Umgang mit Inkontinenzmaterialien)).
Pflegesachleistungsgrenzen ambulant
Die Höhe der von der Pflegeversicherung finanzierten Sachleistungen (also der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und der Hilfen bei der Haushaltsführung) richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.
Pflegegrad | Sachleistungsbetrag |
---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 724,- € |
Pflegegrad 3 | 1.363,- € |
Pflegegrad 4 | 1.693,- € |
Pflegegrad 5 | 2.095,- € |
Der Leistungsanspruch besteht pro Monat. Das ist gerade dann von Vorteil, wenn die Pflege im laufenden Monat beginnt, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, aber auch nach dem Ende der Kurzeitpflege.
Weitere Abrechnungspositionen, die in Leistungskomplexkatalogen zu berücksichtigen sind:
“Investitionskosten“
Die sogenannten “Investitionskosten” werden in der Regel nur in Zusammenhang mit Pflegeversicherungsleistungen erhoben. Die Investitionskosten beinhalten Kosten für Fahrzeuge, Büros und Ausstattung, die laut Pflegeversicherungsgesetz durch die Bundesländer finanziert werden sollten und betragen 4 % vom Rechnungsbetrag. Einige Bundesländer finanzieren diese Kosten allerdings nicht, mit der gesetzlich festgelegten Folge, dass hier die Pflegedienste die Kosten an die Pflegebedürftigen weiter berechnen müssen. Warum die Bundesländer unterschiedlich fördern, kann nur die Landespolitik beantworten.
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