Betreuung §45b

Jeder Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5) hat neben den Sach- und Geldleistungen einen Anspruch einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu von 125,- € monatlich. Wird der Betrag nicht verbraucht, spart er sich an.

Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. 

Unser Angebot:

Leistung in Form der Kostenerstattung = keine direkte Abrechnung!

Der Entlastungsbetrag kann formal nicht direkt vom Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Der Pflegedienst stellt die Rechnung dem Pflegebedürftigen/Versicherten, der diese Kosten dann von der Pflegekasse erstattet bekommt (Kostenerstattung).

Mit einer Abtretungserklärung können wir allerdings die Leistung auch direkt mit den Pflegekassen abrechnen.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?