Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege wird auch als Ersatzpflege bezeichnet und spielt bei Urlaub, Verhinderung oder Krankheit der eingetragenen Pflegeperson eine wichtige Rolle.


Die Verhinderungspflege muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.

Wann besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege?

Vor der Beantragung muss die eingetragene Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate gepflegt und Pflegegrad 2 haben. Zudem muss die pflegebedürftige Person einen Antrag gestellt haben, der Pflegedienst kann den Patienten evtl. unterstützen (der Antrag muss jedes Jahr gestellt werden).

Pro Jahr stehen 1624 € zur Verfügung, gegebenenfalls erhöht sich der Betrag um weitere 812 €, wenn keine weiteren Leistungen in Anspruch genommen werden.

Der Betrag kann nicht an den Patienten direkt ausgezahlt werden.

Die Abbrechnung der Verhinderungspflege erfolgt stundenweise. z.B. Pflegetätigkeiten, Hauswirtschaft oder Betreuung.

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